Das aktuelle Einkommensteuerrecht ermöglicht Unternehmen, Gesundheitsbausteine unter sehr günstigen Rahmenbedingungen für alle Beschäftigten jeglicher Unternehmensgröße bereits ab 5 Mitarbeiter zu platzieren, wenn die gesetzlichen Regeln beachtet werden.
Im Falle von Sachlohn gilt EStG§ 8 Abs.2 Satz 11. Mit dem Urteil des BFH vom 07.06.2018 (AZ VI R13/16) und dessen Legitimation durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt BStBl. vom 28.06.2019, sowie die Aufnahme in die geltenden Jahressteuergesetze sind Arbeitgeberbeiträge im Rahmen einer bKV sozialabgabenfreier Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines betrieblichen Vertrages, Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann.
Entscheidend für die Abgrenzung von Barlohn zu Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses.
Ist die 50€ Freigrenze ausgeschöpft, können abhängig von der Mitarbeiterzahl folgende Regelungen angewandt werden:
Auch über den Weg der Nettolohnversteuerung mit Kostenübernahmeklausel des Arbeitgebers lassen sich Gesundheitsbausteine im Unternehmen platzieren.
Es gilt: Alle empfangenen Leistungen sind für Arbeitnehmer/innen gemäß § 3 Nr.1a EStG steuerfrei. Es erfolgt keine Nachversteuerung.
Arbeitgeber können überdies die im Zusammenhang mit einer bKV entstehenden Kosten nach § 4 Abs.4 EStG als Betriebsausgaben absetzen.
Die hier aufgezeigten Rahmenbedingungen entsprechen verkürzt dargestellt, den allgemein zugängigen, aktuellen steuerlichen Gegebenheiten im Rahmen einer bKV und erfüllen nicht den Sachverhalt einer unternehmensbezogenen Beratung .
Über bKV KONTOR stehen Ihnen bei Bedarf externe berufsständische Ressourcen zur Verfügung, die Sie firmenbezogen in arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen beim Einsatz von Gesundheitsbausteinen unterstützen.